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Der Steuerfachwirt etwas zum schmunzeln
 

 

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Berufsbild

Historische Entwicklung

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen des steuerberatenden Berufes: Steuerbevollmächtigte und Steuerberater. Diese beiden Berufsgruppen leisten neben den Steuerberatungsgesellschaften und Rechtsanwälten nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.

1935 brachte § 107a der Reichsabgabenordnung die Möglichkeit, „Helfer in Steuersachen“ zu bestellen. Daraus entwickelte sich durch das Steuerberatungsgesetz 1961 der Beruf des Steuerbevollmächtigten. 1972 wurde er mit dem des Steuerberaters zusammengeführt.

Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972  wurde das Berufsbild des Steuerbevollmächtigten aufgeben. Antrag zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter konnte bis zum Ablauf des 8. Jahres nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, d. h. bis zum 12. 8. 1980, gestellt werden.

Nach diesem Zeitpunkt wurde der Zugang zum Beruf des Steuerbevollmächtigten geschlossen.

 

Der Steuerfachwirt

1989 wurde von den einzelnen Steuerberaterkammern mit dem neuen Ausbildungsgang zum Steuerfachwirt/in begonnen und die ersten Prüfungen wurden 1991 abgenommen.

„In der Fortbildungsprüfung hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er qualifizierte berufsspezifische Aufgaben einer Steuerberaterpraxis mit Sachverhalten aus dem Steuerrecht, dem Rechnungswesen und der Betriebswirtschaft bearbeiten kann. Für die Inhalte der Prüfung wird der bundeseinheitliche Anforderungskatalog zugrunde gelegt“  So umschreiben die Steuerberaterkammern in den Prüfungsordnungen, für die Durchführung der Steuerfachwirtprüfung das Ziel der beruflichen Qualifikation. Sie machen damit das Anforderungsprofil der Steuerfachwirte sowie deren berufliche Stellung deutlich.

Mit Erwerb der Qualifikation „Steuerfachwirt/in“ haben Mitarbeiter die Möglichkeit, verantwortungsvolle Aufgaben in der Steuerberaterpraxis zu übernehmen. So können sie z. B. den Schriftverkehr mit Mandanten und Finanzbehörden abwickeln oder anspruchsvolle Mandate selbständig bearbeiten. Sie können aber auch Führungsaufgaben als Bürovorsteher/in, als Leiter/in einer Mitarbeitergruppe oder in der Lehrlingsausbildung wahrnehmen.

Im Gegensatz zur bundesweit einheitlichen Bilanzbuchhalterprüfung liegt die Zuständigkeit für die Steuerfachwirtprüfung bei der jeweiligen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Beschäftigungsort des Prüfungskandidaten befindet.

Auch wenn die Steuerfachwirtprüfungen in der Verantwortung der 21 regionalen Steuerberaterkammern in Deutschland liegen, ist dennoch von einem nahezu bundeseinheitlichen Abschluss auszugehen, da alle Prüfungsordnungen auf einer gemeinsamen Musterprüfungsordnung basieren, die Bundessteuerberaterkammer zur Konkretisierung der Prüfungsinhalte einen einheitlichen Anforderungskatalog erstellt hat und die Prüfungskandidaten in allen Steuerberaterkammern dieselben Klausuren schreiben.

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

a) Allgemeines Steuerrecht (Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)

b) Besonderes Steuerrecht (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer)

c) Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht)

d) Grundzüge der Jahresabschlussanalyse, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie der Finanzierung

e) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie des Steuerberatungsrechts.

Die eigentliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausuren und einer mündlichen Prüfung.

Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je eine Klausur mit praxistypischer, fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Rechtsgebieten zu fertigen:

a) Steuerrecht I (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

b) Steuerrecht II (Umsatzsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung, Bewertungsgesetz)

c) Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht, Grundzüge der Jahresabschlussanalyse, Kosten- und Leistungsrechnung und Finanzierung, Gesellschaftsrecht).

Die Bearbeitungszeit beträgt je Klausur vier Zeitstunden.

Gegenstand und Umfang der mündlichen Prüfung der mündlichen Prüfung sind die vorgenannten Prüfungsgebiete. Ausgehend von einem kurzen Fachvortrag soll der Prüfling zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Thema des etwa fünfminütigen Fachvortrags wird dem Prüfling aus den Prüfungsgebieten vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsteilnehmer ca. 30 Minuten.

Je nach Steuerberaterkammer beträgt die Bestehensquote zwischen 35 und 70%).

Der Fachverlag Neue Wirtschaftsbriefe (NWB) bezeichnet in seinem Themenspecial "Karriereführer - Steuer und Studium" die Steuerfachwirtprüfung in seiner Entwicklung sogar von der „kleinen Steuerberaterprüfung“ und aufgrund des anspruchsvollen Niveaus als " Zwischenprüfung auf dem Weg zur Steuerberaterprüfung".

Im gleichen Themenspecial des NWB heißt es weiter:

"Unterstellt man der Steuerberaterprüfung einen akademischen Anspruch, so kann man von der Steuerfachwirtprüfung zurecht als „Meisterprüfung im Steuerwesen und Bilanzsteuerrecht“ sprechen. Nicht zuletzt deshalb wurde für Steuerfachwirte daher auch die Zeit der notwendigen berufspraktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung von zehn auf sieben Jahre verkürzt. Da der Erwerb der Qualifikation „Steuerfachwirt“ den Kandidaten fundierte Kenntnisse auf allen wesentlichen Bereichen des Steuer- und Bilanzrechts abverlangt, bietet sie sich insbesondere für Mitarbeiter an, die eine berufliche Karriere innerhalb des steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufes anstreben. Aber auch Unternehmen erkennen zunehmend die Vorzüge einer umfassenden steuer- und bilanzsteuerrechtlichen Qualifizierung."

 

Der Steuerfachwirt und seine rechtliche Stellung als Selbständiger

Die Bundessteuerberaterkammer tönt - zumindest wenn es darum geht, in den eigenen Reihen potenzielle  Prüfungskanditaten zu umwerben - in das gleiche Horn wie der NWB:

"Die Fortbildung zum/zur Steuerfachwirt/in qualifiziert innerhalb der Büroorganisation des steuerberatenden Berufes zugleich für gehobene Aufgaben. Steuerfachwirte können den Praxisinhaber zum Beispiel als Kanzleivorsteher nachhaltig unterstützen und sind dadurch prädestiniert für die Ausübung qualifizierter Tätigkeiten in den Kanzleien. Nach einer erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ist darüber hinaus schon nach insgesamt sieben Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet des Steuerwesens eine Zulassung zur anspruchsvollen Steuerberaterprüfung möglich."

Ebenso die  einzelnen, regionalen Steueraterkammern:

"Mit Ablegung der Fortbildungsprüfung können Steuerfachangestellte den Nachweis führen, dass sie zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben. Das Anforderungsniveau der Fortbildungsprüfung liegt deutlich über dem der Steuerfachangestellten. Neben dem Leistungsnachweis eröffnet die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungsprüfung den Teilnehmern insbesondere die Möglichkeit, verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen und den Praxisinhaber zu entlasten. In größeren Praxen können sie z.B. zum/zur Abteilungsleiter/in aufsteigen."

Geht es allerdings darum, die gesetzlichen Befugnisse für die "hochgelobten" und "hochqualifizierten" Steuerfachwirte, die selbständig am Markt auftreten, zu erweitern, kommt allseits das Dementi:

Im deutschen Steuerberatungsgesetz ist die geschäftsmäßige Ausübung der uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Rechtsanwälten, Steuerberatern, -bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern  u. ä. vorbehalten. Auch der Bereich "Buchhaltung" gilt als vom Steuerberatungsgesetz "fest umschlungen".

So wurden in der Vergangenheit die Verwendung der Begriffe "Buchhaltung", "Buchführung", "Buchführungshilfe", "Finanz- und Lohnbuchhaltung", "Buchhaltungsbüro", Buchhaltungsservice" zu Werbezwecken von den Zivil- und Finanzgerichten als unzulässige "Überschußwerbung" verworfen, da hierunter auch beispielsweise das Einrichten oder der Abschluß einer Buchhaltung verstanden wird, welches den vorgenannten Personen vorbehalten bleibt. Gleiches gilt auch für den Begriff "Buchführungshelfer" ohne weiteren Zusatz über das erlaubte Tätigkeitsfeld. 

Mit der 7. Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.2000 wurde vom Gesetzgeber der Umfang der Werbung etwas gelockert, wonach Personen, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, unter der Bezeichnung "Buchhalter" werden dürfen. Personen, die die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Bei diesen drei Berufsbezeichnungen sind jedoch die erlaubten Einzeltätigkeiten des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen.

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
:
:
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

§ 8 Werbung
:
:
(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen haben dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 im Einzelnen aufzuführen.

Werbung unter den Begriffen "Buchhaltung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnbuchhaltung" etc. blieben jedoch nach Ansicht der zuständigen Steuerberaterkammern "Tabu-Begriffe".

Durch die jüngste Rechtssprechung auf Basis eines Grundsatzurteils des BGH vom 12.07.2001 (Az. I ZR 261/98) wurde nunmehr in Urteilen des OLG Düsseldorf vom 19.04.2005 (Az. I-20 U 192/04), sowie des Brandenburgischen OLG vom 28.06.2005 (Az. 6 U 14/05) auch dieses Tabu mit der Begründung gebrochen, dass den betreffenden Personen eine Tätigkeit im Bereich der Finanzbuchhaltung nicht gänzlich untersagt sei, sondern lediglich eingeschränkt ist. Auch wurde klargestellt, dass die Begriffe "Buchhalter" und "Buchhaltung" nach dem Wortsinn der deutschen Sprache identisch sind und zur Werbung zulässig sind, sofern die Einzeltätigkeiten des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hierbei aufgeführt werden.

Nachdem sich die klagende Steuerberaterkammer gerade beim Brandenburgischen OLG in mehreren Verfahren geschlagen geben mußte, wurde in einem Revisionsverfahren der BGH zur Entscheidung angerufen. Dieser bestätigte mit Urteil vom 21.08.2008 (Az. I ZR 142/05), dass sogar die Begriffe "Buchführung" und "Buchführungsbüro" im deutschen Sprachgebrauch mit dem wortwörtlichen Begriff "Buchhalter" im Gesetzestext identisch und zur Werbung zulässig sind, sofern eben auf die Einzeltätigkeiten des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG hingewiesen wird.

In seiner Sendung vom 02.11.2004 wurde von dem ZDF-Magazin "Frontal 21"  einem Millionenpublikum (3,07 Mio.; Marktanteil 9,3 %) der Bericht "Ohne Rechte – Buchhalter diskriminiert" von Günter Ederer die Mißstände der deutschen  Gesetzgebung aufgezeigt:

 

Die Buchhalter: Sie sitzen am Schreibtisch, sie addieren Zahlen, tagaus, tagein. Und doch ist das in Deutschland ein höchst gefährlicher Beruf. Und das Gefährlichste überhaupt dabei ist, dass die meisten Buchhalter selbst nicht wissen, wie bedroht sie sind. Und erst recht wissen sie nicht, warum sie bedroht werden.

Im Industriegebiet von Pößneck in Thüringen steht ein kleines Containergebäude. Hier hat Jeanette Wiese ihr Büro. Zwei Buchhalterinnen arbeiten hier. Die Arbeitslosigkeit in der Region schwankt um 20 Prozent. Doch für sich wollte Jeanette Wiese dieses Schicksal nicht akzeptieren. Sie machte sich selbstständig und gründete eine Buchhaltungsfirma.

Unlauterer Wettbewerb
Eines Tages flatterte eine Anzeige ins Geschäft: Sie habe sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht. Grundlage der Anzeige war ein Hinweis in den "Gelben Seiten": Unter der Rubrik "Buchung laufender Geschäftsvorfälle" stand auch ihr Büro. Wiese erklärt das näher: "Da steht Buchhaltungsservice Jeanette Wiese. Verboten ist eigentlich nur, dass wir vergessen haben oder nicht hinzugefügt haben: Buchung laufender Geschäftsvorfälle und laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung." Ob das alles ist, fragen wir nach. Sie bestätigt das.

Steuerberater oder Buchhalter
Zum allgemeinen Verständnis: Buchhalter dürfen laufende Buchungen, zum Beispiel von Bankkonten, in die Rubriken eintragen, die die Kosten eines Unternehmens ausweisen. Sie dürfen sogar die Mehrwertsteuer ausweisen. Aber sie dürfen diese Konten dann nicht mehr addieren. Und sie dürfen diese Tätigkeit nicht als Buchhaltung bezeichnen - aber nur, wenn sie selbstständig sind. Angestellte Buchhalter dürfen sich Buchhalter nennen.

So wird Jeanette Wiese verurteilt, muss sich einer Klausel unterwerfen, dass sie bei Strafe von 7500 Euro so etwas nie wieder macht. Bei diesem Urteil berufen sich die Richter auf die deutschen Steuergesetze. Darin gibt es viele Seiten, die den Beruf des Steuerberaters betreffen. Dabei hat der Gesetzgeber versucht, bis ins Detail jeden Handgriff zu regeln. Zum Beispiel, ob Steuerberater oder Buchhalter kontieren dürfen.

Per Gesetz geknebelt
Profiteure sind die in den öffentlich-rechtlichen Kammern organisierten Steuerberater. Für Thomas Hund von der Bundessteuerberaterkammer ist das in Ordnung: "Jeder Beruf hat das Recht, auch nach Regelungen zu suchen, die seinen Mitgliedern nützen."

Weil das so ist, sorgen die Steuerberaterkammern dafür, dass die Buchhalter weiterhin per Gesetz geknebelt werden. Bernhard Ramann vom Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter zeigt uns eine Kopie der Zeitschrift der Münchner Steuerberaterkammer. Stolz verweist die Kammer auf 33 Abmahnungen allein in den ersten zwei Monaten dieses Jahres.

Kampf um die Existenz
Wir blicken da nicht mehr durch, fragen Ramann, der es eigentlich wissen müsste: "Man muss immer dazuschreiben, wenn man sich Buchhalter nennt: Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufender Lohnabrechnungen und Fertigen der Lohnsteueranmeldung", erklärt er uns. "Aber Buchhalter allein darf man sich nicht nennen?", fragen wir nach. Ramann antwortet: "Das darf man nicht, da bekommt man klassischerweise eine Abmahnung. Man darf auch nicht schreiben: Selbstständiger Buchhalter übernimmt Buchhaltungen. Das ist ja auch die Tätigkeit. Man muss dazu schreiben: Buchen laufender Geschäftsvorfälle."

In Neutraubling bei Regensburg treffen wir Buchhalter Ludwig Sinzinger. Er kämpft um seine Existenz: Denn er weiß nicht mehr so genau, was er machen darf, damit er nicht ein Fall fürs Sozialamt wird. In seinem Briefkopf steht: Keine Steuerberatung. Das hat ihm auch nicht geholfen. Die Steuerberaterkammer findet aber immer wieder neue Formulierungen, die angeblich nicht verwendet werden dürfen.

Verstoß gegen das Europäische Recht
Sinzinger über seine Situation: "Jetzt darf ich wohl bald gar nichts mehr, weil die letzte Klage vom 13. Januar mir auch noch sagt, dass ich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende monatliche Buchführung, laufende monatliche Lohnbuchführung auch nicht mehr machen darf. Jetzt kann ich praktisch nichts mehr machen." Um aber das ganze Ausmaß der deutschen Posse um den Buchhalter zu erfassen, müssen wir Deutschland verlassen: In ganz Europa gibt es nämlich nichts dergleichen. Deswegen verstößt die Verfolgung der Buchhalter durch die Steuerberater gegen Europäisches Recht

Das hat Peter Deville genutzt. In Luxemburg, durch die Grenze vom deutschen Sonderweg geschützt, hat er ein Buchhaltungs- und Wirtschaftsberatungsbüro mit rund 300 Mandanten aufgebaut. Unglaublich, aber wahr: Er darf unumschränkt auch in Deutschland arbeiten. Denn ausländische Buchhalter dürfen in Deutschland nicht an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden. Deutsche Gesetze und Gerichte dürfen nur Deutsche mit deutschem Wohnort diskriminieren.

(Quelle: ZDF Frontal 21 von Günter Ederer)

 

Diesen Mißstand hatte nun auch der Deutsche Bundestag erkannt. Zwar fielen 2004 im Gesetzgebungsverfahren  zum Europäischen Richtlinien Umsetzungsgesetz Befugniserweiterungen in letzter Sekunde dem Veto der Bundesländer zum Opfer, jedoch wurde sich auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion darauf verständigt, eine grundsätzliche Reform des Gesetzes in einem eigenständigem Gesetzgebungsverfahren einzuleiten. Geplant war dies für das Jahr 2005, allerdings kam wohl irgendwie das frühzeitige Feststehen der vorgezogenen Neuwahl des deutschen Bundestages dazwischen, sodass vielleicht im Jahr 2006 "richtig Bewegung in die Sache kommen sollte"!

In einem Antrag der Bundestagsabgeordneten Christine Scheel, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, Margareta Wolf und der Fraktion des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.06.2006 (Bundestagsdrucksache 16/1886) hieß es u. a.

 

Eine tief greifende Novelle des Steuerberatungsgesetzes ist überfällig.

Das Steuerberatungsgesetz schränkt die Berufsfreiheit von Selbständigen im Steuer- und Buchhaltungswesen übermäßig stark ein. Dies betrifft selbständige Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte und Lohnsteuerhilfevereine.

Für Gründer und Selbständige in diesem Berufsfeld sind die vielen Einschränkungen zu einem Hindernis geworden, ihre Geschäftsideen zu verwirklichen und Arbeitsplätze zu schaffen. Eine tief greifende Modernisierung und Liberalisierung des Berufsrechts der Steuerberater ist deshalb dringend notwendig. Das Steuerberatungsgesetz muss allen Selbständigen im Steuer- und Buchhaltungswesen ausreichende Marktchancen einräumen und ihnen faire Wettbewerbsbedingungen gewähren. Alle Beteiligten müssen ihren Beruf weitgehend ungehindert ausüben können.

Der Verbraucher muss aber auch auf die Qualität der angebotenen Leistung vertrauen können. Das ist gerade in einem hochkomplexen und sich schnell verändernden Bereich wie dem Steuer- und Buchhaltungswesen besonders wichtig. Mit der Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Rechte und Pflichten sollte aber nur ein gesetzlicher Rahmen für die Sicherung des Verbraucherschutzes geschaffen werden. Bis ins Kleinste gesetzlich normierte Rechte und Pflichten würden das Berufsrecht mit Bürokratie überladen und wären letztendlich praxisfern. Es ist Aufgabe der Berufsverbände der Selbständigen im Steuer- und Buch- haltungswesen, die berufsrechtlichen Pflichten mit Leben zu erfüllen und beispielsweise über regelmäßige berufliche Fortbildung und die Vergabe von Qualitätssiegeln die Qualität der Berufsausübung zu sichern.

Selbständige Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte sollen die gesetzliche Befugnis erhalten, die Buchhaltung einzurichten, vorbereitende Abschlussarbeiten in der Finanzbuchhaltung zu erledigen, die Lohnbuchhaltung abzuschließen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen.

Es soll ein Absicherungs- und Kontrollsystem für diese Berufsgruppen installiert werden, das einen ausreichenden Verbraucherschutz gewährleistet. Dies bedeutet insbesondere die Einführung einer Pflicht zum Abschluss einer Berufs- haftpflichtversicherung und die Schaffung einer Berufsaufsicht auch für diejenigen Berufe, denen Tätigkeitsfelder eröffnet werden, die bislang den Steuerberatern vorbehalten waren.

Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften soll es möglich sein, Kooperationen mit allen freien Berufen sowie mit selbständigen Buchhaltern, Buchführungshelfern, geprüften Bilanzbuchhaltern, Steuerfachwirten oder Lohnsteuerhilfevereinen einzugehen, was auch die Bildung von Bürogemeinschaften einschließt. Berufsrechtliche Rechte und Pflichten, vor allem Verschwiegenheitspflicht, Gewissenhaftigkeit, Auskunftsverweigerungs- recht, Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot, sind entsprechend anzupassen.

Die Werberegelung soll praktikabel ausgestaltet werden. Selbständige Buchhalter, Buchführungshelfer und geprüfte Bilanzbuchhalter sollen mit der Bezeichnung „Buchhalter“ bzw. „Buchhaltungsbüro“ ohne weitere Zusätze werben dürfen.

Berlin, den 20. Juni 2006
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung:

Entscheidende Bereiche der Buchhaltung sind immer noch den Steuerberatern vorbehalten. Damit ist die Berufsfreiheit der selbständigen Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte stark eingeschränkt. Die freie Wahl des Berufs hat Verfassungsrang. Eine Einschränkung kommt nur in Betracht, wenn sie für den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter notwenig ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Die genannten Selbständigen müssen nach dem Steuerberatungsgesetz schon heute eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und 3-jährige einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Diese Qualifikation ist ausreichend, um die Buchhaltung einzurichten, vorbereitende Abschlussarbeiten in der Finanzbuchhaltung zu erledigen, die Lohnbuchhaltung abzuschließen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen. Denn diese Arbeiten gehören zum normalen Massengeschäft in der Buchhaltung. Darüber hinaus dürfen Personen und Vereinigungen mit Sitz in anderen EU-Ländern oder der Schweiz, die dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, dies auch in Deutschland tun, und zwar unbeschränkt. Selbständige Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte mit Sitz im Inland sind deshalb durch die Tätigkeitsbeschränkung diskriminiert. Das muss schnellstens beendet werden, damit selbständige Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte für ihre typische Klientel von Klein- und Kleinstbetrieben eine komplette und kostengünstige Buchhaltung anbieten können.

Mit der Ausweitung der Beratungsbefugnisse für die selbständigen Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte, Abschlussarbeiten in der Finanzbuchhaltung zu erledigen, die Lohnbuchhaltung abzuschließen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erstellen, soll auch der Schutz der Verbraucher verbreitert werden. Für die selbständigen Buchhalter, Buchführungshelfer, Bilanzbuchhalter sowie Steuerfachwirte soll der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verbindlich sein, damit der Verbraucher gegen einen Vermögensschaden aus einer Falschberatung abgesichert ist. Darüber hinaus soll es eine Berufsaufsicht geben. Verschiedene Verbände der Selbständigen im Buchhaltungswesen haben bereits öffentlich erklärt, dass sie bereit sind, eigene Versicherungspflichten und weitere Aufsichtspflichten anzuerkennen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sich bereit erklärt, diese Aufsichtspflichten zu übernehmen und den Abschluss von Versicherungen zu überprüfen.

Flexible Kooperationsmöglichkeiten bis hin zur Bürogemeinschaft der Steuerberater mit anderen Freien Berufen und mit den selbständigen Buchhaltern, Buchführungshelfern, geprüften Bilanzbuchhaltern und Lohnsteuerhilfevereinen sind im Sinne der Verbraucher. So kann den Bürgerinnen und Bürgern im Schnittfeld der Tätigkeiten ein optimales und kostengünstiges Leistungsspektrum angeboten werden. Auch hier muss der notwendige Verbraucherschutz gewahrt werden. Berufsrechtliche Rechte und Pflichten, vor allem Verschwiegenheitspflicht, Gewissenhaftigkeit, Auskunftsverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot, sind deshalb entsprechend anzupassen.

Die derzeitige Werberegelung ist praxisfern und streitanfällig, was durch eine Vielzahl von Abmahnverfahren belegt ist. Diese Verfahren behindern die selbständige Tätigkeit der selbständigen Buchhalter, Buchführungshelfer und geprüften Bilanzbuchhalter. Die derzeitige Abmahnproblematik muss praxisgerecht gelöst werden, um ihnen zu ermöglichen, über ihre Tätigkeit zu informieren und wirksam für sich zu werben.

 

Im Referentenentwurf vom 13.07.2006 zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zur 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollten die Befugnisse für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte um die "Einrichtung der Buchführung" als § 6 Nr. 5 StBerG-E und das "Fertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen", als § 6 Nr. 6 StBerG-E erweitert werden, unter Voraussetzung

- einer Zusatzprüfung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Steuerberaterkammer

- dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Gefahren beim Fertigen der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall: 25.000 EUR – oder bei Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung für alle in einem Jahr verursachten Schäden mindestens 100.000 EUR)

- der Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht und des Zeugnisverweigerungsrechts.

 

Nun aber tritt wiederum die Bundessteuerberaterkammer wieder in Erscheinung, die sich in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2006 vehement gegen eine Befugniserweiterung stemmt und damit auch gleichzeitig ihre eigenen Prüfungsanforderungen für Steuerfachwirte in Frage stellt:

 

"Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstands wird sicher auch die vorgesehene gesetzliche Regelung der Fortbildungspflicht gehören, da sie der ratsuchenden Öffentlichkeit deutlich macht, wie wichtig der steuerberatende Beruf die Qualitätssicherung nimmt.

In dieses auf die Zukunft angelegte Konzept passt jedoch nicht die geplante Erweiterung der Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte um das Recht zur Einrichtung der Buchführung sowie zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Auch wenn die Wahrnehmung dieser neuen Befugnisse an das Bestehen einer Zusatzprüfung auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts und die Einhaltung bestimmter Grundpflichten (Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Verschwiegenheitsverpflichtung) gebunden ist, steht diese Regelung im Widerspruch zu unseren Bemühungen um Qualitätssicherung und Verbraucherschutz in der Steuerberatung. Die vorgesehene Befugniserweiterung schafft nicht nur einen zweiten steuerberatenden Beruf und konterkariert damit die im Jahre 1972 durch das Zweite Steuerberatungsänderungsgesetz gerade zur Sicherung der Qualität der Steuerberatung und des Verbraucherschutzes vollzogene Schaffung des Einheitsberufs des Steuerberaters, sondern trägt auch der stetig wachsenden Komplexität des Umsatzsteuerrechts nicht Rechnung, das mittlerweile zu den kompliziertesten Rechtsgebieten überhaupt gehört. In einer vergleichbaren Situation hat der Gesetzgeber aus demselben Tatbestand die umgekehrte Schlussfolgerung gezogen und im Zuge der Neuordnung des Rechtsberatungsrechts die Schaffung eines zweiten rechtsberatenden Berufs unterhalb der Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf verwiesen, dass die geplante Befugniserweiterung den Erhalt von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen im steuerberatenden Beruf gefährdet. 

Die geplante Befugniserweiterung für Geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte steht damit im Widerspruch zu dem Grundtenor des Gesetzentwurfs, die Rahmenbedingungen des Berufs verbessern sowie Qualitätssicherung und Verbraucherschutz in der Steuerberatung stärken zu wollen. Die Befugniserweiterung wird deshalb von uns weiterhin kategorisch abgelehnt.

Im Jahre 1972 wurden durch das Zweite Steuerberatungsänderungsgesetz die vorher getrennten Berufe des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten zusammengeführt und der Einheitsberuf des Steuerberaters geschaffen, um ein einheitlich hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und damit den gestiegenen fachlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts Rechnung zu tragen. Zudem sollte durch die Bindung an einheitlich geltende Berufspflichten und die Schaffung einer gemeinsamen Berufsaufsicht ein gleichmäßiges Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden.

In dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BT-Drucksache VI/3456 vom 29.5.1972) wird der Aspekt der Qualitätssicherung besonders hervorgehoben: Die Schaffung des einheitlichen Berufs „Steuerberater“ bezwecke eine Anhebung des Qualitätsniveaus, „um den Anforderungen der Gegenwart und der Zukunft genügen zu können“. Es wird außerdem betont, dass dies „im Interesse der kleinen und mittleren Betriebe liege, weil auch bei diesen zunehmend schwierige steuerliche Fragen, wie Beratungen zu Fragen angemessener Rechtsgestaltungen und zu betriebswirtschaftlichen Problemen, auftreten können“.

Die aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes geschaffene Einheitlichkeit des steuerberatenden Berufs würde beendet, wenn durch die geplante Befugniserweiterung ein zweiter steuerberatender Beruf unterhalb des Steuerberaters entstehen würde. Durch die Schaffung eines solchen „kleinen“ Steuerberaters mit nur eingeschränkten Befugnissen würde ein Rechtszustand geschaffen, der dem mit der Zusammenführung der steuerberatenden Berufe verfolgten Ziel, die Qualität zu sichern bzw. anzuheben, gerade zuwider liefe. Dies gilt erst Recht, wenn – wie im Fall der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorgesehen – eine Zusatzprüfung für die Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte durch verschiedene Stellen (Industrie- und Handelskammer bzw. Steuerberaterkammer) abgenommen werden soll. Auch lassen es die Komplexität und Schwierigkeit des Steuerrechts nicht zu, die Anforderungen an die Qualifikation des steuerlichen Beraters abzusenken und eine bloße Teilqualifikation ausreichen zu lassen.

Die Preisgabe der Einheitlichkeit des Berufs widerspricht auch dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzes, da der durchschnittliche Steuerpflichtige die unterschiedlichen Befugnisse von Steuerberatern und Geprüften Bilanzbuchhaltern/Steuerfachwirten nicht kennt und deshalb nicht auseinander halten kann. Es besteht daher die Gefahr, dass Steuerpflichtige Geprüfte Bilanzbuchhalter auch mit Tätigkeiten beauftragen, für die sie nicht qualifiziert und zu denen sie nicht befugt sind.

Außerdem würde durch die Schaffung eines zweiten steuerberatenden Berufs die derzeit bestehende Einheitlichkeit bezüglich der Geltung der Berufspflichten und der Führung der Berufsaufsicht aufgegeben. Während der Steuerberater den in § 57 StBerG geregelten Berufspflichten (z. B. Pflicht zur unabhängigen und verschwiegenen Berufsausübung) unterliegt, soll dies für die Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte grundsätzlich nicht gelten. Auch würde die Einheitlichkeit der Berufsaufsicht entfallen, da nach dem Referentenentwurf die Berufsaufsicht über die Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte durch die Industrie- und Handelskammern ausgeübt werden soll. Diese sind aber – wie die frühere Bundesregierung in ihrem Bericht zur Lage der Geprüften Bilanzbuchhalter im Jahr 2002 bereits festgestellt hat – hierfür nur sehr bedingt geeignet, da sie nicht über ein Überwachungsinstrumentarium verfügen, das dem einer Berufskammer vergleichbar ist. Die geplante Befugniserweiterung widerspricht damit klar dem mit der Schaffung des Einheitsberufes „Steuerberater“ verfolgten Ziel, im Interesse des Verbrauchers für den steuerberatenden Beruf ein einheitliches Berufsrecht mit einer einheitlichen Berufsaufsicht zu schaffen.

Darüber hinaus liegt der Erhalt der Einheitlichkeit des steuerberatenden Berufs im Interesse der Finanzverwaltung. Für diese ist es vor allem im täglichen Massengeschäft unerlässlich, einen einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu haben, da nur dann eine zügige Steuerveranlagung möglich ist. Würde dagegen ein weiterer Berater, z. B. ein Geprüfter Bilanzbuchhalter, bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung, eingeschaltet, hätte dies zur Folge, dass aufgrund der erforderlichen Abstimmung zwischen Steuerberater und Geprüftem Bilanz buchhalter die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erheblich erschwert würde. Auch im Interesse einer effektiven Steuerrechtspflege muss es daher bei der Einheitlichkeit des steuerberatenden Berufs bleiben."

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 29.08.2007 - nach dem das Gesetzgebungsverfahren längere Zeit ins Stocken geriet - bekräftigt die Bundessteuerberaterkammer durch Wiederholungen ihren Standpunkt:

 

 

 

"Wir begrüßen ausdrücklich, dass der bayerische Gesetzesentwurf im Gegensatz zu dem Referentenentwurf des Bundesministerium für Finanzen aus dem Jahr 2006 eine Erweiterung der Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte nicht vorsieht. Eine solche Befugniserweiterung wird von der Bundessteuerberaterkammer entschieden abgelehnt.

Wie der bayerische Finanzminister anlässlich der Vorstellung des Gesetzentwurfs zu Recht betont hat, hätte die Befugniserweiterung die Schaffung eines zweiten steuerberatenden Berufs zur Folge und würde die im Jahr 1972 aus Gründen der Qualitätssicherung  geschaffene Einheitlichkeit des Berufs durch Zusammenführung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten wieder rückgängig machen. Die Installierung eines 'kleinen' Steuerberaters ist nicht nur aus Gründen des Verbraucherschutzes höchst bedenklich, sondern liegt vor allem nicht im Interesse der Länder, da bei einer Befugniserweiterung das Steueraufkommen nachhaltig gefährdet würde. Dies gilt insbesondere für die Befugnis zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Gerade das Umsatsteuerrecht hat sich zu einem der kompliziertesten Rechtsgebiete überhaupt entwickelt. Gleichzeitig ist die Umsatzsteuer zur wichtigsten Einnahmequelle des Staates geworden. Angesichts der Anfang dieses Jahres in Kraft getretenen Erhöhung des Regelsteuersatzes auf 19 % wird ihre Bedeutung weiter zunehmen.  In diesem komplexen und sich ständig ändernden Bereich müssen Staat und Verbraucher aber auch in Zukunft sich auf eine hohe Qualität der Beratung verlassen können."

 

Die Bundessteuerberaterkammer vergißt in ihren Stellungnahmen allerdings, dass 1972 mitten durch Deutschland noch der eiserne Vorhang zwischen West- und Ostmächten verlief und Deutschland noch nicht wiedervereinigt wurde, nein: auch die Europäische Union in ihrer heutigen Form, die sich für die Liberalisierung ganzer Märkte in einem einheitlichen Europa einsetzt, gab es damals noch nicht.

Auch mindert die Bundessteuerberaterkammer ihr eigenes Anforderungsprofil an der Qualität der Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt.

 

Seit 01.04.2005 sind Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) in Kraft getreten, die von der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 21.12.2004 beschlossen wurden.

Neu geregelt wurde - zwar erst auf Druck des Bundeskartellamtes hin - die Mitarbeit in Steuerberaterpraxen durch die Änderung von § 7 BOStB.

Bis dahin durften nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese Beschränkung auf sozietätsfähige Berufe hatte sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Nunmehr ist jede Mitarbeit in Steuerberaterpraxen gestattet, soweit die beschäftigten Personen unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.

Und die folgende Praxis hat gezeigt: verzichten will man auf die qualifizierten Steuerfachwirte dann doch nicht.

Aber es kam im Gesetzgebungsverfahren so, wie es für das deutsche, nicht EU-konforme Steuerberatungsrecht zu erwarten war: der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23.01.2008 die 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes verabschiedet, am 24.01. fanden bereits die 2. und 3. Lesung im Bundestag statt. Die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehenen Befugniserweiterunger für Geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte wurden nicht ins Gesetz aufgenommen.

Das Thema, so die Mitteilung nach dem Ausschussbeschluss, „bleibe auf der Tagesordnung“. So sei auch daran zu denken, den nicht geschützten Begriff des Buchhalters zu einem Ausbildungsberuf aufzuwerten.

Allerdings erfolgte eine Änderung des  § 8 Abs. 4 StBerG, der nunmehr wie folgt lauten soll:

Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf Ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin" oder "Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin" erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Durch diese "Novellierung" wälzt der Gesetzgeber allerdings die Frage, was gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt und was vielleicht doch nicht auf die Zuständigkeit der Gerichte ab.

 

Zum Abschluß der Hammer
oder: warum Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter derzeit  gut beraten sind, wenn sie mit einem Rechtsanwalt kooperieren?

Das Steuerberatungsrecht in Deutschland bleibt weiterhin umstrittenen, da es nach herrschender Meinung in einigen Punkten nicht mit EU-Recht in Einklang zu bringen ist.

Die Kollision mit EU-Recht liegt nämlich hauptsächlich darin, dass der Bereich "Buchhaltung" im deutschen Steuerberatungsrecht nach wie vor eine steuerliche Hilfeleistung darstellt, die uneingeschränkt dem Personenkreis der steuer- und rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt, während beispielsweise in Österreich der Bereich "Buchhaltung" gänzlich aus Steuerberatungsrecht ausgegliedert ist und die Benelux-Staaten noch nicht einmal die Berufsbezeichnung "Steuerberater" geschützt haben. Ähnlich sieht auch die Rechtslage inder Schweiz aus.

Das EU-Recht jedoch sieht vor, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Hilfeleistende ansässig ist und nicht das Recht des Landes, in dem die Hilfeleistung erbracht wird !!!

Mit anderen Worten: ein Buchhalter aus Österreich dürfte auch in der Bundesrepublik das Buchhaltungswesen uneingeschränkt geschäftsmäßig ausüben, weil ihm das österreichische Recht dies erlaubt, während der deutsche Buchhalter dies weder in Deutschland noch in Österreich darf, da das deutsche Recht dem entgegensteht!!

Mit dem deutschen hat man also - wie so oft in Deutschland - den falschen Ausweis in der Tasche!!

Deshalb sind  Steuerfachwirte und Buchhalter gut beraten, wenn sie beispielsweise mit einem Rechtsanwalt oder gar einem Fachanwalt für Steuerrecht kooperieren: weil diese eben zur unbeschränkten Steuerberatung befugt sind, egal, ob ein Rechtsanwalt im Steuerrecht "zuhause" ist, oder nicht - der Eine dürfte, kann aber nicht, der Andere kann, aber darf nicht!!!

Deutsche Logik!

 

 

 

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