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Der Steuerfachwirt | etwas zum schmunzeln | |||
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Unser Dienstleistungsangebot
Unsere Dienstleistung - Ihre Vorteile
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- Einsatz vor Ort oder in eigenen Räumen, |
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter - die keine sozietätsfähigen Berufsträger i. S. § 56 Abs. 1 StBerG sind - erfreut sich einigen Jahren zunehmender Beliebtheit, nachdem die Bundessteuerberaterkammer auf ihrer Sitzungsversammlung am 21.12.2004 auf Nachdruck der europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes die Änderung des damaligen § 7 BOStB beschloss. Als Voraussetzung sieht auch der neue § 17 BOStB in der
Fassung vom 08.09.2010 vor, dass der freie Mitarbeiter weisungsgebunden unter der
fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig wird. Freie
Mitarbeiter sind somit den angestellten Mitarbeitern gleichgestellt. In seinem jüngsten
Urteil entschied der Bundesgerichtshof auch die Rechtmäßigkeit einer freien Mitarbeit
ohne eine räumliche Beschränkung auf den Nahbereich der Kanzlei. |